TE Vwgh Beschluss 2004/7/22 2001/10/0238

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der V reg. GenmbH in F, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. Oktober 2001, Zl. Va-830-1/1999, betreffend Ablehnung von Bestellungen gemäß § 9 VStG i. A. des Lebensmittelgesetzes 1975, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) eine Urkunde, mit der zwei Bedienstete der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 VStG für bestimmte Bereiche zu verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden.

Mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1999 wurde die Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Siegfried A. vom 26. Mai 1999 für die Bereiche Milchannahme, Frischmilch, sämtliche Sauermilchprodukte, Flaschenmilch, Fruchtjoghurt und Sahne ab 1. Juni 1999 und die Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Johannes W. für den Bereich Topfen, Gervais, Sauerkäse, Abpackerei, Käse- und Butterei ab 1. Juni 1999 im monatlichen Wechsel bis einschließlich 31. Mai 2000 abgewiesen. Nach der Begründung sei auf Grund des laut Bestellungsurkunde vorgesehenen monatlichen Wechsels der Zuständigkeit für die aufgeteilten Bereiche die Kontinuität sowohl sachlich als auch hinsichtlich der Anordnungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern nicht gesichert. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der BH eine weitere Bestellungsurkunde.

Mit Bescheid der BH vom 18. Juli 2000 wurde die Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 des Siegfried A. vom 10. Juli 2000 für die Bereiche Milchannahme, Frischmilch, sämtliche Sauermilchprodukte, Flaschenmilch, Fruchtjoghurt und Sahne ab 1. Juni 2000 und die Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Johannes W. für die Bereiche Topfen, Gervais, Sauerkäse, Abpackerei, Käse- und Butterei ab 1. Juni 2000 im monatlichen Wechsel bis einschließlich 31. Mai 2001 abgewiesen. Nach der Begründung sei eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche laut der vorliegenden Bestellungsurkunde nicht gegeben, weshalb eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeit nur nach weiterer Ermittlung möglich sei. Die Bestellung sei daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die genannten Bescheide der BH jeweils Berufung; sie beantragte, die Bescheide ersatzlos zu beheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2001 wurde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 Folge gegeben und die Bescheide der BH aufgehoben. Nach der Begründung obliege die Anwendung des § 9 VStG ausschließlich den Strafbehörden in einem Strafverfahren. Diese hätten in den von ihnen durchzuführenden Strafverfahren zu prüfen, ob die von ihnen als Beschuldigte behandelten Personen für die den Gegenstand ihrer Verfahren bildenden Verhaltensweisen überhaupt verantwortlich seien. Dies bedeute, dass der Übergang der Verantwortlichkeit nur in einem Strafverfahren bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen anerkannt werden könne. Die Verwaltungsstrafbehörde schaffe daher nicht erst den verantwortlichen Beauftragten, sondern es sei ihr die Beurteilung auferlegt, ob ein Verantwortlichkeitsübergang stattgefunden habe und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Tat. Die Bestimmung des § 9 VStG komme somit erst dann zum Tragen, wenn gegen eine Person der Vorwurf erhoben werden solle, sie habe eine Verwaltungsübertretung begangen. Die Bescheide der BH ließen sich nicht auf ein einzuleitendes Strafverfahren zurückzuführen. Sie stünden auch in keinem Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren. Es lägen auch keine verfahrensrechtlichen Bescheide im Sinne des VStG vor, da solche Bescheide erst im Zuge von konkreten Verwaltungsstrafverfahren erlassen werden könnten. Mit den Entscheidungen der BH würden lediglich die der Behörde bekannt gegebenen Bestellungen in der Form eines Antragsverfahrens abgelehnt. Damit werde jedoch kein Strafrecht vollzogen. Die BH habe somit eine Rechtsvorschrift des VStG angewendet, was in den vorliegenden Fällen - mangels eines Strafverfahrens - nicht zulässig gewesen sei. Die Bescheide der BH seien daher aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. etwa den Beschluss vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0081).

In ihren Berufungen gegen die Bescheide der BH hat die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der Bescheide der BH beantragt. Diesen Anträgen wurde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich Rechnung getragen.

Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juli 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100238.X00

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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