RS OGH 1996/11/26 5Ob2343/96m, 5Ob284/97v, 6Ob79/01p, 9Ob103/04v, 6Ob88/06v, 1Ob129/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3

Rechtssatz

§ 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2343/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2343/96m
  • 5 Ob 284/97v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 284/97v
    Auch; nur: Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17
  • 6 Ob 79/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
  • 9 Ob 103/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
    nur: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 129/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 129/11v
    nur T2

Schlagworte

Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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