Norm
ABGB §936Rechtssatz
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106756Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009