RS OGH 1996/11/26 1Ob2169/96v, 2Ob131/97x, 6Ob257/08z, 6Ob69/08b

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §936

Rechtssatz

Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106756

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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