Norm
EO §308 ARechtssatz
Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 308 EO geltend machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105942Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02346_96W0000_001