RS OGH 1996/11/26 4Ob2346/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Norm

EO §308 A

Rechtssatz

Dadurch, daß nach einem Arbeitsplatzwechsel des Verpflichteten dessen nächster Dienstgeber freiwillig Zahlungen an den Gläubiger überweist, wird er nicht zum Drittschuldner, dem gegenüber der Gläubiger den Anspruch des Verpflichteten im Sinne des § 308 EO geltend machen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105942

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02346_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten