Norm
ABGB §1270Rechtssatz
§ 1274 ABGB ist nicht analog auf Buchmacherwetten anzuwenden. Daß die Landesregierung Personen, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten, die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschluß von Sportwetten erteilt, soll im Sinne des G StGBl 1919/388 das Winkelwettwesen unterdrücken und dafür sorgen, daß Sportwetten nur mit verläßlichen Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz derartige Wetten keinesfalls gegenüber anderen redlichen und sonst erlaubten Wetten dadurch fördern, daß sie entgegen § 1271 ABGB auch dann verbindlich sein sollten, wenn der bedungene Preis bloß versprochen, aber nicht wirklich entrichtet oder hinterlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106603Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_004