Norm
ZPO §14 BcRechtssatz
Hat eine Liegenschaft mehrere Miteigentümer, so werden diese in Beziehung auf das Ganze "für eine einzige Person angesehen" (§ 361 ABGB). Diese Verschmelzung mehrerer Miteigentümer zu einer einheitlichen Streitpartei ist bei einer Klage nach § 25 Abs 1 WEG dadurch geboten, daß ein ausschließliches (also allseitig wirksames) Sondernutzungsrecht des Klägers an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft begründet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106123Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02309_96M0000_001