RS OGH 1996/11/27 7Bs303/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1996
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Norm

DSG §1 Abs2

Rechtssatz

Eine generelle Vorgangsweise, zur Ermittlung der Tagessatzhöhe bzw. der Höhe einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe eine Lohn- bzw. Gehaltsauskunft beim Dienstgeber des Beschuldigten einzuholen, ohne vorher andere geeignete Versuche zur Erhebung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu unternehmen (Befragen des Beschuldigten, Ersuchen an ihn um Vorlage von Gehaltszetteln oder Vornahme einer Schätzung), stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs 2 letzter DSG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000012

Dokumentnummer

JJR_19961127_OLG0459_0070BS00303_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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