Norm
AngG §27 Z2Rechtssatz
Eine Dienstverhinderung berechtigt dann nicht zur Entlassung nach § 27 Z 5 AngG, sofern sie nur vorübergehender Natur ist. Jedoch kann eine durch (unverschuldete) Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit dann nach § 27 Z 2 zur Entlassung beitragen, wenn sie zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führt (im vorliegenden Fall: Alkoholismus). Es ist auch nach den Umständen des Einzelfalles die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen (vgl INFAS A 122/94). Zur Berechenbarkeit und Behandelbarkeit des Alkoholi smus vgl auch Arb 10.614, im vorliegenden Fall Berechenbarkeit des Krankheitsbildes des Klägers durch Medikamenteneinnahme und Behandlungsmöglichkeiten.
Ferner kam im vorliegenden Sachverhalt noch der Umstand dazu, daß schuldhaft der Dienst ohne Alkoholbeeinträchtigung vom Kläger nicht angetreten wurde, sodaß der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG verwirklicht worden ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 R 280/04s. Diese ist nunmehr unter RW0000643 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000176Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011