RS OGH 1996/11/28 2Ob2376/96t, 9Ob23/98t, 9Ob29/17f, 1Ob38/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc
ABGB §141 IA

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
  • 9 Ob 23/98t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
    Beisatz: Hier: Durch mangelnde Ausbildung und Alter sehr eingeschränkte Vermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt und die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit bei Aufgabe des derzeitigen Arbeitsplatzes. (T1)
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Auch; Beisatz:Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen. (T2)
    Beisatz: Hier: Dass der Vater jedes Jahr lediglich über die Sommermonate einer Saisonarbeit nachging, war bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung bekannt, als er auch für die Phase des Arbeitslosengeldbezuges zur Unterhaltsleistung angespannt wurde. (T3)
  • 1 Ob 38/18x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 38/18x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten