RS OGH 1996/11/28 2Ob2388/96g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

ZPO §19 Abs1 IA
ZPO §59 Abs1

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Ein von einem danach beitretenden Nebenintervenienten gestellter Antrag ist verspätet, da dieser den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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