Norm
ZPO §19 Abs1 IARechtssatz
Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Ein von einem danach beitretenden Nebenintervenienten gestellter Antrag ist verspätet, da dieser den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019