Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO wird schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010