Norm
StVO §2 Abs1 Z8Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 Z 8 StVO wird unter einem Radweg ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg verstanden. Entscheidend ist dabei, ob und welche Kennzeichnung vorhanden ist und wie sich die vom Radfahrer benützte Verkehrsfläche darstellt (so schon 2 Ob 92/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018