Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106250Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009