RS OGH 1996/11/28 2Ob2376/96t, 2Ob250/97x, 1Ob325/97v, 1Ob223/98w, 4Ob13/01t, 1Ob165/01y, 2Ob108/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

Rechtssatz

Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. Zu einer Anspannung auf ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen kommt es insbesondere erst dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige überhaupt nicht als arbeitssuchend gemeldet hat, ohne triftige Gründe hiefür angeben zu können, und ihm im Falle einer Meldung tatsächlich eine konkrete Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
    nur: Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. (T1)
  • 1 Ob 325/97v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 325/97v
  • 1 Ob 223/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 223/98w
    Auch
  • 4 Ob 13/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 13/01t
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 165/01y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 165/01y
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst den Anspannungsgrundsatz aus. (T2)
  • 1 Ob 112/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
    Auch; Beisatz: Verringert sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohne dessen Verschulden, ist für die Anspannung auf ein fiktives Einkommen kein Raum. (T3)
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten. (T4)
    Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T5)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 21 Bewerbungen in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren ? keine ausreichende Eigeninitiative. (T6)
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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