Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung einer überprüfbaren Honorarnote voraus. Dann ist eine angemessene Frist abzuwarten und erst bei Nichtzahlung darf der Rechtsanwalt die Klage gegen den Klienten auf Zahlung des Honorars einbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022