Norm
stmkLVBGNov 1984 §35 Abs4Rechtssatz
Nach dieser Regelung soll ganz allgemein eine zuvor zurückgelegte Vollzeitbeschäftigung bei einer Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Teilzeittätigkeit Berücksichtigung finden. Das heißt aber nicht, daß bei einer zuletzt ausgeübten Vollzeitbeschäftigung von der Grundregel der Berücksichtigung des letzten Monatsentgelts abgegangen werden soll. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106480Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_009OBA02199_96I0000_001