RS OGH 1996/12/4 9ObA2199/96i

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Norm

stmkLVBGNov 1984 §35 Abs4

Rechtssatz

Nach dieser Regelung soll ganz allgemein eine zuvor zurückgelegte Vollzeitbeschäftigung bei einer Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Teilzeittätigkeit Berücksichtigung finden. Das heißt aber nicht, daß bei einer zuletzt ausgeübten Vollzeitbeschäftigung von der Grundregel der Berücksichtigung des letzten Monatsentgelts abgegangen werden soll. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106480

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_009OBA02199_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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