Norm
AUVB Art8 II Z2Rechtssatz
Innerhalb der Fünfzehn-Monatefrist hat der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nicht nur geltend zu machen, sondern auch "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen. Unter einem solchen Bericht ist zu verstehen, dass dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018