RS OGH 1996/12/4 7Ob2362/96w, 7Ob9/11s, 7Ob102/15y, 7Ob169/17d

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Norm

AUVB Art8 II Z2

Rechtssatz

Innerhalb der Fünfzehn-Monatefrist hat der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nicht nur geltend zu machen, sondern auch "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen. Unter einem solchen Bericht ist zu verstehen, dass dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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