Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106175Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_009OBA02254_96B0000_001