RS OGH 1996/12/4 9ObA2254/96b

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106175

Dokumentnummer

JJR_19961204_OGH0002_009OBA02254_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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