Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Mag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (hier: fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs 3 MRG), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten sind (SZ 54/120). Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts bedürfte vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers und kann durch Auslegung allein nicht erreicht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106011Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02325_96X0000_002