RS OGH 1996/12/5 6Ob2325/96x, 5Ob70/06i

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Mag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (hier: fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs 3 MRG), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten sind (SZ 54/120). Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts bedürfte vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers und kann durch Auslegung allein nicht erreicht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2325/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2325/96x
  • 5 Ob 70/06i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 70/06i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine MRK-konforme Auslegung der Bestimmung des §14 Abs 3 zweiter Satz gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts - unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen - auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106011

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0060OB02325_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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