RS OGH 1996/12/5 4R283/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

ZPO §41
RATG §23

Rechtssatz

Bei Substituierung eines ausländischen Rechtsanwalts kann nur entweder ein Honorar nach österreichischen RA-Tarifsätzen oder Ersatz der Kosten des ausländischen Substituten als Barauslagen, allenfalls zuzüglich des Honorars für das Auftragsschreiben (TP 5 oder 6) verlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1996:RI0000039

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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