Norm
ZPO §41Rechtssatz
Bei Substituierung eines ausländischen Rechtsanwalts kann nur entweder ein Honorar nach österreichischen RA-Tarifsätzen oder Ersatz der Kosten des ausländischen Substituten als Barauslagen, allenfalls zuzüglich des Honorars für das Auftragsschreiben (TP 5 oder 6) verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1996:RI0000039Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010