Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt.
(Hinweis: Siehe jedoch zum Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten das Urteil des EGMR 24.7.2003, 40016/98, im Fall Karner gegen Österreich; Bejahung einer Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK (ÖJZ 2004/2 [MRK]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106010Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02325_96X0000_001