TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/22 2001/10/0056

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Februar 2001, Zl. 18.342/17-IA8/00, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5 ForstG fest, dass es sich beim Grundstück Nr. 1164 KG R im Ausmaß von 2.974 m2 und bei einer (näher umschriebenen) Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 KG R im Ausmaß von 1586 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Begründend ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Hinweisen auf die Rechtslage davon aus, dass die in Rede stehende Fläche innerhalb der letzten 15 Jahre mit forstlichem Bewuchs nahezu vollständig überschirmt gewesen sei. Auf Grund von Luftbildaufnahmen aus der Befliegung 1991 stehe fest, dass auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 und dem Grundstück Nr. 1167 (damals) ein Waldbestand aus Erlen stockte, der dem benachbarten Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 gleichartig gewesen sei. Der noch vorhandene Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 sei - bezogen auf das Jahr 2000 - auf ein Alter von 30 bis 35 Jahren und eine Überschirmung von 0,8 bis 0,9 zu schätzen. Im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 sei auf dem Luftbild eine Nadelholzkultur erkennbar. Aus dem Luftbild sei das Alter dieses Bestandes nicht feststellbar; im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei der Bestand gerodet und die Fläche mit Mais bewachsen gewesen. Der Bezirksförster habe bei einer Erhebung am 3. April 2000, bei der ein Großteil der Stöcke und Wurzeln vorhanden gewesen sei, ein Alter des Fichtenbestandes von 16 bis 20 Jahren und einen Überschirmungsgrad von 1,0 feststellen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

a)

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

b)

eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder

c)

die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 ForstG mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass die der Waldfeststellung unterzogenen Flächen (jedenfalls) im Jahre 1991 (und somit weniger als 15 Jahre vor Verfahrenseinleitung) mit Fichten und Erlen mit einer Überschirmung von 0,8 bis 1,0 bestockt waren.

Die Beschwerde macht Verfahrensmängel bei der Ermittlung dieses Sachverhalts geltend. Der Befund des Forstaufsichtsorgans und die Ausführungen des Amtssachverständigen stünden in "diametralem Widerspruch". Das Forstaufsichtsorgan sei zum Schluss gelangt, dass das Grundstück Nr. 1164 gänzlich mit vor zwei bis drei Jahren geschlägertem forstlichen Bewuchs bestockt gewesen sei. Der nördliche Teil habe aus 16 bis 20-jährigen Fichten mit einem Überschirmungsgrad von 10/10-tel bestanden, während der südliche Teil mit 25 bis 30-jährigen Erlen und vereinzelten Weiden bei einer Überschirmung von 8/19-tel bis 9/10-tel bestockt gewesen wäre. Dem gegenüber habe der Amtssachverständige nur drei Monate später "nicht annähernd gleich lautende Feststellungen über den Bewuchs der Grundstücke in der Vergangenheit" treffen können. Vielmehr habe er eine landwirtschaftliche Nutzung mit teilweise gepflügten und brach liegenden Flächen attestiert. An Hand der vereinzelt im Maisfeld befindlichen Reste von Baumwurzeln und Stockabschnitten sei eine "okkulare Feststellung" deren Alters auf Grund der unterschiedlichen Holzqualität und des unterschiedlichen Zersetzungsgrades des Holzkörpers bedingt durch Baumart, Standort, Feuchtigkeit und Schädlingsbefall nicht annähernd möglich.

Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Der Amtssachverständige hat Befund und Gutachten betreffend den Erlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1164 und einem Teil des Grundstückes Nr. 1167 auf die aus dem Jahr 1991 stammenden Luftbilder gestützt und zum Vergleich den (im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines im Jahr 2000 noch vorhandenen) Erlenbestand des Grundstückes Nr. 1163 herangezogen. Davon ausgehend legte er dar, dass auf dem Grundstück Nr. 1164 und dem näher bezeichneten südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1167 "ein gleichartiger Waldbestand wie der Erlenbestand auf dem Grundstück Nr. 1163 stockte" (mit einem Alter von 30 bis 35 Jahren und einer Überschirmung von 0,8 bis 0,9). Diese Darlegungen stehen - abgesehen von einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Abweichung bei der Schätzung des Alters des Bestandes - in Übereinstimmung mit den (in der Beschwerde angeführten) Wahrnehmungen des Forstaufsichtsorgans.

Der Amtssachverständige hat ferner dargelegt, auf dem Luftbild lasse sich auf eine Tiefe von ca. 50 bis 55 m (gemessen vom Weggrundstück Nr. 1145) eine Nadelholzkultur bzw. -dickung erkennen; das Luftbild lasse allerdings keine Aussage über das Alter dieses Bestandes zum Zeitpunkt der Befliegung zu. Auch in der Natur könnten Alter und Überschirmung im Hinblick auf Rodung und Umbau der Fläche und den erfolgten Maisanbau nicht mehr festgestellt werden. Insoweit könne nur die Befunderhebung des Bezirksförsters herangezogen werden.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Bezirksförster (im AV vom 3. April 2000) - soweit der zuletzt erwähnte Fichtenbestand in Rede steht - Folgendes dargelegt:

"Der nördliche Teil des Grundstücks war mit 16 bis 20- jährigen Fichten bestockt, wobei der Überschirmungsgrad mit 10 angegeben werden kann. Dieser Waldbestand wurde großteils im Jahr 1999 geschlägert und danach wurde die Fläche umgeackert. Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch ein Großteil der Stücke und Wurzeln sichtbar. Bei einer im Frühjahr 1999 durchgeführten Walddurchforschung war nur ein Bereich von rund 400 m2 im Anschluss an das Weggrundstück 1145 geschlägert, wobei diese Fläche noch nicht umgebaut war. Der dahinter befindliche Fichtenbestand stockte noch unberührt vor Ort. Die Gesamtfläche dieses Fichtenbestandes lag bei etwa 1400 m2."

Auch insoweit liegt der behauptete Widerspruch schon deshalb nicht vor, weil der Amtssachverständige betreffend das Alter des Fichtenbestandes und die Überschirmung lediglich auf die Wahrnehmungen des Forstaufsichtsorganss verwies.

Die von der Beschwerde unterstellten Diskrepanzen zwischen den Darlegungen des Amtssachverständigen und den Feststellungen des Forstaufsichtsorgans liegen somit nicht vor.

Auch mit der fachlich nicht belegten Behauptung der Beschwerde, an Hand der vorhandenen Wurzelstöcke könne "deren Alter" nicht festgestellt werden, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Die Beschwerde behauptet damit keinen konkreten Sachverhalt, aus dem - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - gefolgert werden könnte, die in Rede stehenden Flächen seien nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes; insbesondere wird mit den soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht behauptet, die in Rede stehende Fläche sei mehr als 15 Jahre vor Verfahrenseinleitung der Waldkultur entzogen worden (vgl. § 5 Abs. 2 ForstG).

Die Beschwerde macht ferner geltend, die Grenzen zwischen den Grundstücken Nr. 1166 und 1167 könnten in der Natur "bloßen Auges nicht zugeordnet werden". Auf Grund der Luftbildaufnahme könne der Bewuchs den verschiedenen Grundstücken nicht zugeordnet werden. Bei den zu beurteilenden und den an diese angrenzenden Grundstücken handle es sich um lang gestreckte schmale Parzellen mit geringem Flächenausmaß. Auf den Luftbildern, die eine "entsprechende Waldbestockung im Gebiet" erkennen ließen, seien die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig erkennbar und es sei der geschilderte "großräumige Bewuchs" (den Grundstücken) nicht zuordenbar. Es wären im vorliegenden Zusammenhang daher weitere Ermittlungen, insbesondere eine fotogrammetrische Auswertung und eine Vergrößerung der Luftbilder, geboten gewesen.

Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer dem ihm vorgehaltenen Ergebnis des Sachverständigenbeweises - soweit die Auswertung der Luftbilder in Rede steht - erwidert, die Luftbildaufnahmen zeigten den Zustand vor zehn Jahren. Das Alter der Bestände sei nicht feststellbar. "Seit damals" seien die Erlen und Fichten "wieder umgeschnitten" worden, die Grundstücke seien dann jahrelang brach gelegen.

Diese Darlegungen boten - mangels Bezuges auf die Frage der "Zuordnung" des auf den Lichtbildern erkennbaren forstlichen Bewuchses zu den in Rede stehenden Grundstücken - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in der von der Beschwerde vermissten Richtung.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100056.X00

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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