Norm
StGB §153Rechtssatz
Ein Masseverwalter, der veranlaßt, daß offene Forderungen des Gemeinschuldners nicht auf das Konkursabwicklungskonto, sondern auf sein Eigenkonto eingezahlt werden, mißbraucht schon dadurch seine Befugnis, über das Vermögen des Gemeinschuldners zu verfügen und schädigt ihn dadurch am Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106193Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0150OS00159_9600000_002