RS OGH 1996/12/5 6Ob2155/96x, 9Ob76/04y, 1Ob178/07v, 2Ob70/09x, 4Ob85/13y, 5Ob108/13p, 8Ob106/17x, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

AußStrG 2005 §94 Abs3
AußStrG §224
ABGB §897
EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2155/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2155/96x
  • 9 Ob 76/04y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 76/04y
    Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1)
  • 1 Ob 178/07v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 178/07v
    Vgl auch; Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3)
  • 2 Ob 70/09x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
    nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5)
  • 4 Ob 85/13y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 85/13y
    nur T4
  • 5 Ob 108/13p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 108/13p
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6)
  • 8 Ob 106/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
    Auch; nur T4; nur T5; Veröff: SZ 2017/139
  • 1 Ob 72/19y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 72/19y
    Vgl auch; Beisatz: Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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