Norm
AußStrG 2005 §94 Abs3Rechtssatz
Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021