Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Wird beim Verkauf eines Unternehmensteiles vereinbart, daß sich der Verkäufer durch zehn Jahre jeder Erweiterung des Wettbewerbes zu enthalten hat (er darf keine neuen Grundstücke erwerben, um darauf Kies abzubauen, ihn aufzubereiten und damit zu handeln), überschreitet diese Vereinbarung die Grenzen einer funktionsnotwendigen kartellrechtsneutralen Nebenpflicht; es liegt vielmehr ein Kartell im Sinne des § 10 KartG vor, welches wegen sittenwidriger Knebelung und mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung nicht genehmigungsfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106039Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_0160OK00003_9600000_001