Norm
KartG 1988 §35 Abs1 Z1Rechtssatz
Es besteht ein Handelsbrauch, wonach die Vermietung von Flüssiggastanks durch den Flüssiggaslieferanten mit einer Alleinbezugsverpflichtung des Mieters bezüglich Flüssiggas für diesen Tank verknüpft ist. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Flüssiggaslieferanten liegt bei Koppelung des Bestandvertrages mit der ausschließlichen Bezugsverpflichtung nicht vor; dies gilt auch dann, wenn die Bindung fünf Jahre beträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106037Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016