RS OGH 1996/12/9 16Ok5/96, 16Ok9/97, 16Ok11/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1996
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Norm

KartG 1988 §10

Rechtssatz

Eine Höchstpreisvereinbarung, die eine funktionsnotwendige Nebenbestimmung einer im übrigen kartellrechtlich neutralen Vereinbarung ist, macht diese kartellrechtlich nicht relevant, selbst wenn sie sich rein theoretisch als Marktzutrittsschranke für Mitbewerber auswirken könnte. (Die hier vertraglich übernommene Verpflichtung von Entsorgungsunternehmen, die Entsorgung zu den nach den Rahmenverträgen zulässigen Höchstbeträgen jedenfalls zu übernehmen, dient der Sicherstellung, dass die von der Vereinbarung betroffenen Gegenstände auch tatsächlich sachgemäß entsorgt werden.)

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 5/96
    Veröff: SZ 69/272
  • 16 Ok 9/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 9/97
    Auch; Beisatz: Hier: Weitergabeverbot in Entsorgungsvertrag. (T1)
  • 16 Ok 11/13
    Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auflagen des Kartellgerichts. (T2); Veröff: SZ 2014/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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