Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Eine Höchstpreisvereinbarung, die eine funktionsnotwendige Nebenbestimmung einer im übrigen kartellrechtlich neutralen Vereinbarung ist, macht diese kartellrechtlich nicht relevant, selbst wenn sie sich rein theoretisch als Marktzutrittsschranke für Mitbewerber auswirken könnte. (Die hier vertraglich übernommene Verpflichtung von Entsorgungsunternehmen, die Entsorgung zu den nach den Rahmenverträgen zulässigen Höchstbeträgen jedenfalls zu übernehmen, dient der Sicherstellung, dass die von der Vereinbarung betroffenen Gegenstände auch tatsächlich sachgemäß entsorgt werden.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016