Norm
KartG 1988 §2aRechtssatz
Der in § 2a KartG für die Berechnung der Umsatzerlöse verwendete Begriff der "in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen" deckt sich nicht mit dem konzernrechtlichen Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des § 228 Abs 3 in Verbindung mit § 244 Abs 2 HGB, eine einheitliche Leitung im Sinne der genannten handelsrechtlichen Bestimmungen ist nicht nötig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106045Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_0160OK00006_9600000_002