Norm
KartG 1988 §2aRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein anzeigepflichtiger oder anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliegt, ist nur auf die im Inland erzielten Umsatzerlöse der beteiligten und der mit ihnen in der in § 41 KartG beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106450Dokumentnummer
JJR_19961209_OGH0002_0160OK00001_9500000_001