Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Für den Täuschungsbegriff des § 146 StGB ist nicht von Bedeutung, inwieweit ein zur Irreführung abstrakt geeignetes Verhalten vom Getäuschten durch entsprechende und allenfalls sogar gebotene Aufmerksamkeit durchschaubar gewesen wäre. Tatbildlich ist jede unwahre Behauptung, ohne dass allfällige Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit des Irregeführten daran etwas zu ändern vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019