Norm
WEG 1975 §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106570Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02385_96P0000_002