Norm
StGB §127 GRechtssatz
Der Gewahrsam am Geldinhalt von Bankomaten steht dem jeweiligen (automatenaufstellenden) Bankinstitut, nicht aber dem Codekarteninhaber zu, der daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von seiner (kontoführenden) Bank eingeräumtes (eingeschränktes) Geldbezugsrecht besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018