Norm
ZPO §87Rechtssatz
Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung (hier: das an die natürliche Person adressierte Schriftstück ist ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018