RS OGH 1996/12/10 5Ob2396/96f, 5Ob2393/96i, 5Ob2394/96m, 5Ob2395/96h, 3Ob106/97b, 2Ob305/99p, 6Ob124

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

ZPO §87
ZustG §7

Rechtssatz

Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung (hier: das an die natürliche Person adressierte Schriftstück ist ohnehin dem empfangsbefugten Vertreter der Gesellschaft und damit der Gesellschaft selbst zugekommen sei) kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2396/96f
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2396/96f
  • 5 Ob 2393/96i
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2393/96i
  • 5 Ob 2394/96m
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2394/96m
  • 5 Ob 2395/96h
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2395/96h
  • 3 Ob 106/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 106/97b
    nur: Eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung kann nur eintreten, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist. (T1)
  • 2 Ob 305/99p
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 305/99p
    nur T1
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl aber; Beisatz: Ausgehend von der erläuterten Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist die Zustellung des in ihrem Zwangsstrafenverfahren ergangenen Strafbeschlusses an die Gesellschaft durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewirkt. Hier: Die zuzustellende Entscheidung des Firmenbuchgerichts erfasste wie bei einheitlichen Streitgenossen nach der ZPO (§ 14 ZPO) sowohl die Gesellschaft als auch das Organ. (T2)
  • 8 Ob 96/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen. (T3) Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T4)
  • 3 Ob 272/06f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem unrichtigen Familiennamen der Antragsgegnerin konnte eine wirksame Zustellung nicht erfolgen. (T5)
  • 6 Ob 93/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 93/09h
    Vgl; Beisatz: Unter Zustellung versteht man ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten besteht. Dies sind einerseits die Zustellverfügung und andererseits der eigentliche Zustellvorgang, der die Zustellverfügung ausführt. (T6)
    Beisatz: Die Zustellung ist ein an eine gesetzliche Form geknüpfter, hoheitlicher Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftsatz Kenntnis zu nehmen. Sie hat also das Ziel, dem jeweiligen Adressaten das Schriftstück zukommen zu lassen. (T7)
    Beisatz: An den rechtmäßigen oder im Falle des § 7 ZustG tatsächlichen Vollzug der Zustellung knüpfen sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen. (T8)
  • 13 Os 90/10z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 90/10z
    Auch
  • 8 Ob 50/12d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 50/12d
    Auch
  • 12 Os 24/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
    Auch
  • 8 ObA 4/14t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 4/14t
  • 3 Ob 75/15y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 75/15y
    Auch
  • 6 Ob 40/17a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich durch die so genannte „Privatisierung“ der Post nichts geändert. (T9)
  • 3 Ob 128/18x
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 128/18x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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