RS OGH 1996/12/10 5Ob2383/96v, 7Ob169/97x, 9Ob270/00x, 9Ob4/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §46a Abs3
MRG idF 3.WÄG §12a Abs1

Rechtssatz

Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das

3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2383/96v
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2383/96v
  • 7 Ob 169/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
    Vgl auch; nur: Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das 3.WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. (T1) Veröff: SZ 70/216
  • 9 Ob 270/00x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 270/00x
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 4/05m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 4/05m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106567

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02383_96V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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