Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das
3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106567Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02383_96V0000_003