RS OGH 1996/12/10 5Ob2397/96b, 5Ob2392/96t, 7Ob75/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1996
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Norm

ABGB §1197
HGB §125 Abs2
ZPO §87

Rechtssatz

Die Zustellung eines Pfandrechtseinverleibungsbeschlusses an die Liegenschaftseigentümerin als natürliche Person in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter der Gesellschaft schließt es aus, diese Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB der Gesellschaft zuzurechnen, weil die Sendung gerade nicht an die Gesellschaft (zu Handen ihres Vertreters) gerichtet war. Zustellung ist nämlich der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstückes bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichtes an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Eine Heilung einer vom Gericht fehlerhaft verfügten Zustellung kann nicht eintreten, wenn weder in der Zustellverfügung noch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist; bloße Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes können weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellen noch eine Erkundigungspflicht auslösen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2392/96t
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2392/96t
  • 5 Ob 2397/96b
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2397/96b
  • 7 Ob 75/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 75/04m
    Vgl; nur: Eine Heilung einer vom Gericht fehlerhaft verfügten Zustellung kann nicht eintreten, wenn weder in der Zustellverfügung noch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist; bloße Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes können weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellen noch eine Erkundigungspflicht auslösen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106119

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02397_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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