Norm
FleischUG §34Rechtssatz
Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des § 34 FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs 3 FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106261Dokumentnummer
JJR_19961211_OGH0002_0130OS00172_9600000_001