Norm
EO §54bRechtssatz
Der Einspruchsgrund gemäß § 54 c EO ist dann nicht gegeben, wenn der betreibenden Partei bei der Angabe des Aktenzeichens des Exekutionstitels bei einer einzigen Ziffer ein Tippfehler unterlaufen ist, es jedoch sowohl für das Exekutionsbewilligungsgericht, von welchem der Titel herrührte, als auch für den Verpflichteten klar sein mußte, welcher Titel gemeint ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:1996:RGZ0000001Dokumentnummer
JJR_19961211_LG00638_00400R00682_96K0000_001