Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des Kraftfahrzeug dann solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, daß heißt eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017