Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Hat ein Mieter die Mietverträge immer mit derselben Hausverwaltung abgeschlossen, so ist diese zwar als direkter Stellvertreter der verschiedenen Hauseigentümer aufgetreten, sie ist aber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, sondern sind ihr Wissen und ihre Erklärungen den jeweiligen Hauseigentümern zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106228Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0020OB02172_96T0000_001