Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Es macht für den an sich Benachrangten keinen wesentlichen Unterschied, ob der ursprünglich Bevorrangte vor der Kreuzung anhält oder nur soweit in diese einfährt, dass er ohne weiteres passieren kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017