Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Die Reservierung von Wertersatzanteilen für nicht zugleich abgeurteilte Täter, andere Tatbeteiligte oder Hehler ist nur zulässig, wenn die Ermittlung sowohl von deren Identität als auch von deren Aufenthalt nach Lage des Falles auf Grund bestimmter Tatsachen wenigstens absehbar erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106209Dokumentnummer
JJR_19961212_OGH0002_0120OS00067_9600000_001