Norm
ZPO §237 Abs3 ARechtssatz
Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (Ablehnung von Oberlandesgericht Wien in EvBl 1991/183). Da bei Rücknahme der Klage für die Kostenersatzpflicht in erster Linie die Parteienvereinbarung maßgebend ist, ist ein (außerhalb der Verhandlung gestellter) Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zu Äußerung zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018