Norm
BPGG §1Rechtssatz
§ 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. Es gehört durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019