RS OGH 1996/12/13 10ObS2318/96x, 10ObS165/02s, 10ObS53/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1996
beobachten
merken

Norm

BPGG §1

Rechtssatz

§ 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. Es gehört durchaus zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zu entscheiden, sich täglich zu rasieren oder einen Bart zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2318/96x
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2318/96x
  • 10 ObS 165/02s
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 165/02s
    nur: § 1 BPGG ist nicht nur als programmatische Erklärung zu verstehen, sondern bildet gegebenenfalls auch eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebene - Leitlinie für die Anwendung des BPGG. Daraus folgt vor allem, daß im Zweifelsfall, das heißt bei sonstiger "Gleichwertigkeit", grundsätzlich jener Interpretation der Vorzug gegeben werden muß, die dem Zweck des Pflegegeldes am ehesten gerecht wird. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung von Kleidungsstücken ohne Knopfverschluss zumutbar. (T2)
  • 10 ObS 53/19w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 53/19w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten