Norm
ASVG §240 idF BGBl 189/1955Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 247 Abs 6 BSVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung für den Versicherten günstigerer Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen und über die Pensionsbemessung nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1.1.1995 bis 1.12.1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1.1.1996 bis 1.12.1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus läßt sich entnehmen, daß für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1.7.1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 114 BSVG alte Fassung gehörte, nach dem 1.7.1993 nach dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106553Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02005_96T0000_002