Norm
ASVG §86Rechtssatz
Hatte ein Versicherter zunächst beim Versicherungsträger in Jugoslawien einen Antrag auf Gewährung der Alterspension eingebracht, der damit gemäß Art 41 AbkSozSi-Jugoslawien auch als Antrag auf Gewährung der entsprechenden Leistung aus der österreichischen Sozialversicherung zu werten ist, und brachte er danach zusätzlich beim österreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung der Alterspension ein, so waren Gegenstand des daraufhin eingeleiteten Verfahrens beim österreichischen Sozialversicherungsträger beide Anträge, die ein identes Begehren zum Gegenstand hatten. Mit dem Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers, mit dem der spätere Antrag abgewiesen wurde, wurde daher auch über den früheren beim jugoslawischen Versicherungsträger gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung der Alterspension für den österreichischen Rechtsbereich abgesprochen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106508Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02431_96I0000_001