RS OGH 1996/12/13 10Ob2416/96h, 6Ob285/97y, 7Ob290/00y, 6Ob233/00h, 2Ob139/01g, 6Ob38/04p, 10Ob56/06

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

ABGB §140 Aa
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ABGB §140 Bd
Haager Unterhaltsstatutabk Art1 Abs1

Rechtssatz

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
  • 6 Ob 285/97y
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 285/97y
    nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. (T1)
  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    nur T1; Veröff: SZ 73/191
  • 6 Ob 233/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
    Auch; nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T3)
  • 2 Ob 139/01g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 139/01g
    nur: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. (T4)
  • 6 Ob 38/04p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 38/04p
    Vgl
  • 10 Ob 56/06t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 56/06t
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 200/08p
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 200/08p
    nur: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen. (T5)
  • 3 Ob 28/09b
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 28/09b
    Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 AußStrG. (T6)
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beisatz: Durch die Anwendung der Prozentmethode wird dem Bedarf des Kindes in Österreich Rechnung getragen. Für eine Erhöhung der Prozentsätze im Hinblick auf das in Österreich im Vergleich zu Deutschland etwas höhere Preisniveau besteht keine Grundlage (hier: Die Kinder leben in Österreich, der Aufenthalt des Vaters ist in Deutschland). (T7)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T8)
  • 10 Ob 26/18y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 26/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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