Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018