Norm
ASVG §131 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 144 Abs 5 ASVG in Verbindung mit § 135 Abs 4 ASVG hat der Krankenversicherungsträger bei Notwendigkeit der Anstaltspflege auch die Kosten des Transportes in die Krankenanstalt zu übernehmen, wenn die in § 144 Abs 5 ASVG weiter statuierten Voraussetzungen gegeben sind. § 43 der Satzung der Tir Gebietskrankenkasse enhält nur nähere Ausführungsbestimmungen für Fälle, in denen aufgrund des Gesetzes die Kosten des Krankentransportes vom Versicherungsträger zu übernehmen sind. Da gemäß § 131 Abs 4 ASVG Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, kann für diese Fälle aus dieser Satzungsbestimmung nichts abgeleitet werden. Die Normierung eines Kostenersatzanspruches durch die Satzung für Fälle, in denen ein solcher nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, wäre unzulässig und gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106233Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02415_96M0000_001