Norm
ABGB §7Rechtssatz
Das BSVG - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist nicht unvollständig, so daß keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 114 BSVG alte Fassung geschlossen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106554Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02005_96T0000_003