- 10 ObS 2349/96f
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
Veröff: SZ 69/278
- 10 ObS 2396/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
nur: Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, so erfüllt er damit die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. (T1)
- 10 ObS 2474/96p
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
nur T1; Beisatz: Es ist daher in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung nach
§ 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen, woraus sich nach
§ 4 Abs 2 BPGG ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet. (T2)
- 10 ObS 87/97k
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass vom Ausfall nicht beide oberen Extremitäten betroffen sind (Halbseitenlähmung) spricht nicht gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV. Die Voraussetzung "deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten" ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arm praktisch gebrauchsunfähig ist. (T3)
- 10 ObS 128/97i
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ausschlaggebend ist, ob der oder die Betroffene noch in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der oder die Betroffene wegen des Ausfalles der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. (T4) Veröff: SZ 70/83
- 10 ObS 173/97g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 ObS 154/97p
Vgl auch
- 10 ObS 127/97t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T5)
- 10 ObS 266/97h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 285/97b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 10 ObS 292/97g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T6)
- 10 ObS 241/97g
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 416/97t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
- 10 ObS 48/98a
nur T1; Beis wie T5
- 10 ObS 22/98b
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 377/97g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 10 ObS 410/98m
Vgl auch; Beisatz: Sowohl nach alter Rechtslage (§ 8 EinstV BGBl 1993/314) als auch nach neuer Rechtslage (
§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom nunmehr nach neuer Rechtslage auch geforderten Erfordernis des Vorliegens ganz bestimmter, taxativ aufgezählter Diagnosen - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind. (T7)
- 10 ObS 165/99h
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 184/99b
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" hierauf angewiesen ist. (T8)
- 10 ObS 153/00y
Abweichend; Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt. Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Aufzählung der Diagnosen in
§ 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefähig. (T9)
- 10 ObS 211/02f
Abweichend; Beis ähnlich T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 10 ObS 356/02d
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch für
§ 4a Abs 3 BPGG. (T11)
- 10 ObS 103/03z
Auch; nur T2; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T12)
- 10 ObS 136/04d
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier:
§ 4a BPGG; § 4a StPGG. (T13)
- 10 ObS 148/10b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6