Norm
ASVG §131 Abs4Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden (Binder in Tomandl, System, 7.ErgLfg 211). Es muß dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen (in diesem Sinne bereits OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen SSV 25/5). Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten auftreten, ist der Ausschluß des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014